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LIEFERUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der holz direkt GmbH
Stand November 2002
Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Lieferung und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung unserer Lieferung und Zahlungsbedingungen einverstanden.
Ergänzend gelten die “Allgemeinen Bedingungen des Schlussscheins Germania 1998”€ . Soweit abweichend, gehen unsere Lieferung und Zahlungsbedingungen den Bedingungen des Schlussscheins Germania 1998 vor.
I. Angebot und Preise
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Unsere Preise verstehen sich frei Kundenlager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
II. Zahlungsbedingungen
- Unsere Forderungen sind spätestens mit Übergabe der Ware bzw. Abnahme ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen Gewähren wir gleichwohl 2 % Skonto auf den Warenwert inklusive Mehrwertsteuer unter der Voraussetzung, dass der Kunde uns gegenüber nicht mit Zahlungen aus diesem oder anderen Geschäften in Rückstand ist. Maßgeblich für den Beginn der in Satz 2 genannten Zahlungsfrist ist das Rechnungsdatum.
- Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenanspruch nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängeln aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI. dieser Lieferung und Zahlungsbedingungen entgegen zunehmen.
IV. Lieferzeit
- Nach Vertragsschluss vereinbarte Hinderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs Verlängerung bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.
- Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, Verlängerung die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfaßt sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist.
Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden Verzuges entstehen.
Wir müssen dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.
Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.
Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Kunde zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede angefangene Woche des Ver-Zuges, höchstens 10 % des Auftragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt VII Nr. 2 und 3 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Ein Rücktritt vom Vertrag oder ein Deckungskauf ist erst nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Tagen zulässig.
V. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware).
- Der Kunde darf Vorbehaltsware weder Verpfändern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Erdöffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräussern. Für den Fall der Weiterveräusserung werden uns schon jetzt die Forderungen des Kunden aus Weiterveräusserung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Erdöffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Kunden Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräusserung und die Einziehungsbenachrichtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt.
- Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständern verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständern zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für andere Vorbehaltsware
(s. o.).
- Wird Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständern so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständern zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für sonstige Vorbehaltsware (s. o.).
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % Übersteigt.
VI. Gewährleistung und Mängelrüge
- Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich schriftlich bei uns geltend zu machen.
- Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farbstruktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt kein Mangel dar. Dies gilt auch für holz bedingte Farbabweichung behandelter Oberflächen.
- Hobelwerkserzeugnisse sind entsprechend dem Verwendungszweck vor der Montage auf Trockenheit zu prüfen und ausreichend zu akklimatisieren, d. h. in den Räumen zu lagern, in denen das Material montiert wird. Für später auftretende Mängeln (natürlich bedingtes Werfen, Schwinden und Schüsseln) Übernehmen wir keine Gewähr.
- Abweichungen hinsichtlich Stückzahl und Gewicht bis zu +/- 20 % gelten als vertragsgemäße Lieferung. Bei Längen vorschriften ist es uns erlaubt, auch das nächsthöherere Längenmaß zu liefern.
- Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl An-Spruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall Übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohns (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert.
Eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. § 440 BGB und unsere Haftung nach Abschnitt VII Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.
- Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich Übernommenen werden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Die Rechte des Kunden nach § 478 BGB (Rückgriff gegen den Lieferanten im Fall des Verbrauchsgüterkaufs) bleiben unberührt.
- Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Betrag der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt.
VII. Haftung
- Schadensersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich Folgeschäden - ausgeschlossen.
- unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen in denen uns Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von € 500.000,00.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz Bahnhofstr. 43, 48356 Nordwalde. Soweit unsere Kunden Kaufleute, juristische Personen des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden die für unseren Firmensitz zuständigen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
- Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
IX. Beweislast, Schriftform, Unwirksamkeitsklausel
- Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.
- Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen ebenso wie spätere Änderungen dieser Lieferungs und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden der Schriftform.
- Sollten einzelne Teile dieser Lieferungs und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
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