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LIEFERUNG  UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der
holz direkt GmbH

Stand November  2002

 

Wir liefern nur zu  unseren nachstehenden Lieferung und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen  Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich  erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit.  Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen  des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme  unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen  Geltung unserer Lieferung und Zahlungsbedingungen einverstanden.

Ergänzend gelten die “Allgemeinen  Bedingungen des Schlussscheins Germania 1998”€ . Soweit abweichend, gehen  unsere Lieferung und Zahlungsbedingungen den Bedingungen des Schlussscheins  Germania 1998 vor.

I. Angebot  und Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Unsere Preise verstehen sich frei  Kundenlager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
     

II. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Forderungen sind spätestens  mit Übergabe der Ware bzw. Abnahme ohne Abzug fällig. Bei Zahlung  innerhalb von 14 Tagen Gewähren wir gleichwohl 2 % Skonto auf den Warenwert  inklusive Mehrwertsteuer unter der Voraussetzung, dass der Kunde uns gegenüber  nicht mit Zahlungen aus diesem oder anderen Geschäften in Rückstand  ist. Maßgeblich für den Beginn der in Satz 2 genannten Zahlungsfrist  ist das Rechnungsdatum.
  2. Werden uns Umstände bekannt,  die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere  Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Unsere Rechte aus § 321 BGB  bleiben unberührt.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt,  gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend  zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenanspruch nicht unbestritten  oder rechtskräftig festgestellt sind.
     

III. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche  Mängeln aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI.  dieser Lieferung und Zahlungsbedingungen entgegen zunehmen.

IV. Lieferzeit

  1. Nach Vertragsschluss vereinbarte  Hinderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs  Verlängerung bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw.  -termine angemessen.
  2. Liefer- und Leistungsstörungen  aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen  Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten  oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten  Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem  Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, Verlängerung die  Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfaßt sind Fälle,  in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser  Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen  zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen  haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist.

    Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände  auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden  Verzuges entstehen.
  3. Wir müssen dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer  solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

    Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für  uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können  wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche  des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir  vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis  der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen,  und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung  der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.

  4. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung,  die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Kunde  zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt  auf 1 % für jede angefangene Woche des Ver-Zuges, höchstens 10  % des Auftragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß  Abschnitt VII Nr. 2 und 3 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

    Ein Rücktritt vom Vertrag  oder ein Deckungskauf ist erst nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist  von mindestens 14 Tagen zulässig.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur  vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung  mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware  weder Verpfändern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen  sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich  zu benachrichtigen.

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,  sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies  gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen,  die Erdöffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen  beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen  Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie  eine Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt  vom Vertrag.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die  Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen  weiterzuveräussern. Für den Fall der Weiterveräusserung  werden uns schon jetzt die Forderungen des Kunden aus Weiterveräusserung  in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer)  abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen  ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in  Zahlungsverzug, wird Antrag auf Erdöffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt,  liegen beim Kunden Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine  wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor,  so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräusserung und die  Einziehungsbenachrichtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer  unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen,  Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung  mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der  Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle  zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen  ausgehändigt.
  4. Verarbeitung oder Umbildung der  Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird  die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständern  verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis  des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständern  zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache  gilt im Übrigen das gleiche wie für andere Vorbehaltsware
    (s. o.).
  5. Wird Vorbehaltsware mit anderen,  uns nicht gehörenden Gegenständern so verbunden, dass sie wesentlicher  Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum  an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den  anderen verbundenen Gegenständern zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt  die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen  ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum  überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für  uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der  Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung,  Vermengung oder Verbindung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das  gleiche wie für sonstige Vorbehaltsware (s. o.).
  6. Wir verpflichten uns, die uns  zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden  Forderungen um mehr als
    20 % Übersteigt.

VI. Gewährleistung  und Mängelrüge

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware  unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen  unverzüglich schriftlich bei uns geltend zu machen.
  2. Holz ist ein Naturprodukt, seine  naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind zu berücksichtigen.  Die Bandbreite natürlicher Farbstruktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb  einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und  stellt kein Mangel dar. Dies gilt auch für holz bedingte Farbabweichung  behandelter Oberflächen.
  3. Hobelwerkserzeugnisse sind entsprechend  dem Verwendungszweck vor der Montage auf Trockenheit zu prüfen und ausreichend  zu akklimatisieren, d. h. in den Räumen zu lagern, in denen das Material  montiert wird. Für später auftretende Mängeln (natürlich  bedingtes Werfen, Schwinden und Schüsseln) Übernehmen wir keine  Gewähr.
  4. Abweichungen hinsichtlich Stückzahl  und Gewicht bis zu +/- 20 % gelten als vertragsgemäße Lieferung.  Bei Längen vorschriften ist es uns erlaubt, auch das nächsthöherere  Längenmaß zu liefern.
  5. Im Falle mangelhafter Lieferung  bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl An-Spruch auf Nachbesserung  oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall Übernehmen  wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere  Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Bei Fehlschlagen auch der  Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung  des Kaufpreises bzw. Werklohns (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.  Ein Rücktritt ist ausgeschlossen wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit  der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert.

    Eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch  als fehlgeschlagen.

    Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der  Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben  Rechte geltend machen. § 440 BGB und unsere Haftung nach Abschnitt VII  Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.
  6. Eine Garantie für die Beschaffenheit  der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich  schriftlich Übernommenen werden.
  7. Die Gewährleistungsfrist  beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn die  Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk  verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
  8. Die Rechte des Kunden nach § 478 BGB (Rückgriff gegen den Lieferanten  im Fall des Verbrauchsgüterkaufs) bleiben unberührt.

  9. Wir können die Beseitigung  von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen  in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel  bis zum doppelten Betrag der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt.

VII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche wegen  allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter  Handlung sind - insbesondere hinsichtlich Folgeschäden - ausgeschlossen.
  2. unberührt bleibt unsere Haftung  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder  der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für  ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen in denen  uns Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  3. Für die schuldhafte Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB haften  wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme  unserer Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch bis zu einem Betrag von  € 500.000,00.

VIII. Erfüllungsort,  Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Erfüllungsort  für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz Bahnhofstr. 43, 48356  Nordwalde. Soweit unsere Kunden Kaufleute, juristische Personen des Öffentlichen  Rechts oder Öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen  allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden  die für unseren Firmensitz zuständigen Gerichte als Gerichtsstand  vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen  gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
  2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren  Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

IX. Beweislast,  Schriftform, Unwirksamkeitsklausel

  1. Zugunsten des Kunden bestehende  Beweislastregeln werden von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht  berührt.
  2. Vor oder bei Abschluss des  Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen ebenso wie spätere Änderungen  dieser Lieferungs und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden  der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Teile dieser  Lieferungs und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen,  so wird die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.